BGH: Urteil zur Kabelweitersendung im Fall eines von einer Wohnungseigentümergemeinschaft betriebenen Kabelnetzes

Mit Urteil vom 17.09.2015 (Az. I ZR 228/14) hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass es sich im verhandelten Fall um keine Kabelweitersendung im Sinne von §§ 20, 20b UrhG handelt. Die betroffene Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) leitet innerhalb eines Gebäudes Rundfunksignale an die angeschlossenen Wohneinheiten weiter.
Die Besonderheit des Falles liegt nach den Ausführungen des Senats darin, dass die WEG das Kabelnetz selbst betreibt und dadurch der Kreis der betroffenen Adressaten auf die Eigentümer der WEG beschränkt ist. Die Weiterleitung der Rundfunksignale stelle zwar in dieser Sonderkonstellation eine Wiedergabe im Sinne der EuGH-Rechtsprechung dar, sie erfolge jedoch durch die zahlenmäßige Beschränkung nicht öffentlich und unterscheide sich somit vom Regelfall der Kabelweitersendung. Nicht betroffen von der Entscheidung sind daher insbesondere Kabelweitersendungen an mehrere Gebäude sowie in Wohngebäuden, die im Eigentum z. B. von Wohnungsunternehmen stehen. Daneben hat der BGH bejaht, dass es sich bei der Weiterleitung der Rundfunksignale um ein anderes technisches Verfahren und damit um eine Wiedergabe handelt. Somit hat er den Tatbestand der Kabelweitersendung und die Lizenzpflicht gegenüber Rechteinhabern im Grundsatz bestätigt. Darüber hinaus hat der BGH das vom EuGH bei einer öffentlichen Nutzung aufgestellte Kriterium der „recht vielen Personen“ (WEG umfasst 343 Wohneinheiten) bejaht. Dies ist nicht in Einklang damit zu bringen, dass es sich laut BGH  bei den angeschlossenen Wohnungseigentümern trotzdem um eine „private Gruppe“ handeln soll. Der BGH wird sich hierüber nur durch eine wertende und allein auf den entschiedenen Einzelfall bezogene Betrachtung hinwegsetzen können. Dies bleibt letztlich der ausstehenden Urteilsbegründung vorbehalten. Die GEMA nimmt urheberrechtliche Nutzungsrechte wahr, die ihr von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern eingeräumt werden. Außerdem zieht die GEMA die Lizenzvergütung für andere Verwertungsgesellschaften ein, die ebenfalls Ansprüche auf vergütungspflichtige Kabelweitersendungen haben. Auch diese Verwertungsgesellschaften nehmen urheberrechtliche Nutzungsrechte wahr, bspw. von Urhebern, ausübenden Künstlern, verschiedenen Sendeunternehmen sowie von Filmherstellern.