Die Werkeinstufung beantragen
Bei der Verteilung der Tantiemen erhalten Werke eine Punktwertung. Falls Sie diese Punktwertung bei einzelnen Werken reklamieren möchten, können Sie einen Antrag auf Werkeinstufung stellen. Dafür reichen Sie Werkbelege ein. Alles was dabei wichtig ist, erfahren Sie auf dieser Seite.
Mein Antrag auf Werkeinstufung. Was muss ich beachten?
Sind Sie mit der Punktbewertung eines Werkes bei einer Verteilung in den Sparten E, U (Inkassosegmente gemäß § 84 Abs. 1 bis 8), R und FS nicht einverstanden, können Sie reklamieren. Anträge auf Höherbewertung in der Sparte U können bereits bei aktueller Nutzung des Werkes in den genannten Sparten für eine anstehende Verteilung gestellt werden.
Der Antrag und die Werkbelege müssen innerhalb der Reklamationsfristen (siehe § 59 im Verteilungsplan) eingegangen sein.
Geben Sie die gewünschte Einstufungskategorie an. Sie können diese in unserem Service Werkeinstufung im Onlineportal einfach auswählen.
Eine Werkeinstufung können Sie nur für die angemeldete, genutzte und vorgelegte Werkfassung beantragen; sie ist ausschließlich dafür gültig. Beachten Sie bitte, dass das Werk mit allen bestehenden Werkfassungen richtig in unserer Datenbank registriert ist. Geben Sie die Werkfassungen zur beantragten Einstufung an und reichen Sie entsprechende Werkbelege ein.
Erforderliche Werkbelege sind vollständige Partituren der jeweiligen Werke sowie veröffentlichte oder anderweitig verfügbare Aufnahmen der Werke.
Ausnahmen
Handelt es sich um Werke (überwiegend) improvisatorischen Charakters oder elektroakustischer Musik? In dem Fall genügt es, wenn Sie uns Aufnahmen vorlegen und die Werkgestaltung schriftlich erläutern. Oder möchten Sie ein Werk als zeitgenössischen Jazz von künstlerischer Bedeutung und mit Konzertcharakter (§ 64 Verrechnungsschlüssel II Ziff. 2) einstufen lassen? Dann reicht es, wenn Sie uns Aufnahmen vorlegen.
Zusätzlich kann für eine Prüfung Ihres Antrags durch den Werkausschuss die Erlaubnis zur internen digitalen Vervielfältigung der Partitur erforderlich sein. Sie können die Erlaubnis in Ihrem Antrag im Onlineportal per Klick bestätigen oder finden hier das Dokument „Erklärung zur Vervielfältigung von Notenbelegen“ zum Download.
Dritte Personen (Ehepartner/Lebensgefährte, Managerin, Mitarbeiter eines Verlages, o.a.) benötigen ab Oktober 2022 eine Vollmacht zur Reklamation, um einen Antrag auf Werkeinstufung im Onlineportal für ein GEMA Mitglied stellen zu können: Vollmacht Onlineportal
Nutzen Sie das Onlineportal für Ihren Antrag auf Werkeinstufung
Welche Sparten der Verteilung sind betroffen und welche Möglichkeiten der Einstufung gibt es?
Wird ein angemeldetes und registriertes Werk in den Sparten E, U (Inkassosegmente gemäß § 84 Abs. 1 bis 8), R und FS genutzt, erfolgt die Verteilung für das einzelne Werke mit einer Punktbewertung nach den Verrechnungsschlüsseln I, II oder III (§§ 63 bis 65) oder die Verteilung nach Verrechnungsschlüssel IV (§ 66) des Verteilungsplans der GEMA: