Die Kulturförderung Online ist gestartet
Wir haben als Verwertungsgesellschaft den Auftrag, kulturell bedeutende Werke und Leistungen zu fördern. Seit diesem Jahr gibt es dafür eine spezielle Kulturförderung Online. Sie wird im Wesentlichen aus Abzügen von den Einnahmen aus den Sparten Music on Demand (MOD D, MOD S) und Social Media (GOP) sowie weiteren unverteilbaren Beträgen (wie z.B. Zinsbeträge) gespeist und kommt gezielt den Musikschaffenden zugute, deren Online-Rechte wir als GEMA wahrnehmen. Damit stellen wir die Weichen in Richtung Zukunft und fördern konsequent die Diversität und Vielfalt des von der GEMA vertretenen Online-Repertoires.
Die Kulturförderung Online erfolgt auf zwei Wegen:
-
Es gibt eine aufkommensbezogene Förderung, den sogenannten Kulturzuschlag Online.
-
Und es gibt in Form des Kulturfonds Online eine gezielte Einzelförderung konkreter Werke und Projekte.
Kulturzuschlag Online
Mit der Ausschüttung zum 01.12.2024 erhalten erstmals alle Mitglieder einen Zuschlag, die in den Sparten Music on Demand (MOD D, MOD S) und Social Media (GOP) im Geschäftsjahr 2023 ein Aufkommen hatten. Das Aufkommen wird nach verschiedenen Kriterien gewichtet:
1. Unseren Nachwuchs möchten wir hier im Besonderen fördern. Um gezielt junge Urheberinnen und Urheber am Anfang ihrer Karriere zu stärken, wird deren Aufkommen doppelt gewichtet. Davon profitieren alle Mitglieder unter 30 Jahren, die nicht länger als 5 Jahre GEMA Mitglied sind.
Dabei ist zu beachten: Der „Newcomer-Faktor“ gilt bis zu einem Betrag von 5.000 Euro. Zudem darf das Gesamtjahresaufkommen in den Sparten Music on Demand (MOD) und Social Media (GOP) nicht mehr als 10.000 Euro betragen.
2. Für alle anderen Förderberechtigten gilt Folgendes: Das Onlineaufkommen wird der Höhe nach abgestuft berücksichtigt. Aufkommen bis 5.000 Euro (Urheber/-innen) bzw. 50.000 Euro (Verlage) wird für die Berechnung des Kulturzuschlags Online zu 100% berücksichtigt. Darüberhinausgehende Aufkommen werden nur anteilig begünstigt – zu 50% und zu 25%. Mehr Details können Sie der Grafik entnehmen.
Onlineaufkommen unter einem Mindestbetrag von 100 Euro (Urheber/-innen) bzw. 1.000 Euro (Verlage) bleiben für den Kulturzuschlag unberücksichtigt. Aufgrund der unterschiedlichen Gewichtungen wird der Zuschlag je nach Mitglied und Aufkommen variieren.
Kulturfonds Online
Ab 2025 wird es auch einen Kulturfonds Online geben, aus dem Mitglieder auf Antrag eine finanzielle Unterstützung für konkrete Werke oder Projekte mit Onlinebezug erhalten können.
Die Gremien des Aufsichtsrates arbeiten derzeit an der Ausgestaltung dieses neuen individuellen Förderverfahrens. Wir werden rechtzeitig darüber informieren, wenn der Kulturfonds Online eingerichtet ist und Anträge eingereicht werden können.
Hier finden Sie weitere Informationen:
Geschäftsordnung für die Kulturförderung Online
Haben Sie Fragen zu unserem neuen Förderprogramm?
Kulturzuschlag Online (FAQ)
Insgesamt steht zu Beginn ein mittlerer einstelliger Millionenbetrag für die Kulturförderung Online zur Verfügung.
Der Kulturzuschlag Online ist je nach Mitglied unterschiedlich hoch. Generell lässt sich aber festhalten:
- Der Kulturzuschlag Online fällt grundsätzlich nicht so hoch aus wie in anderen kulturellen Verteilungen (z.B. den Wertungsverfahren).
-
Bei allen Mitgliedern, die einen Kulturzuschlag erhalten, wird dieser aber höher sein als der Abzug, der in den MOD- und GOP-Sparten vom Aufkommen vorgenommen wird.
-
Der Kulturzuschlag Online fällt dieses Jahr vergleichsweise hoch aus, weil der Kulturfonds Online noch nicht eingerichtet ist und daher mehr Mittel für den Kulturzuschlag zur Verfügung stehen.
Zu beachten sind zudem folgende Aspekte:
-
Die Mittel für die Kulturförderung Online sind insgesamt begrenzt. In den MOD- und GOP-Sparten erfolgt nicht mehr der herkömmliche 10%-Abzug für soziale und kulturelle Zwecke, sondern nur noch ein 1%-Abzug.
-
Daneben speist sich die Kulturförderung Online aus Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen und unverteilbaren Beträgen, die den MOD- und GOP-Sparten zuzuordnen sind. Insgesamt sind die Mittel vom Umfang her nicht mit z.B. der bisherigen Wertung vergleichbar.
Die Höhe des Zuschlags ist individuell unterschiedlich, je nachdem, wie das Aufkommen des Mitglieds zu gewichten ist:
-
Das Aufkommen von „Newcomern“ wird bis zu 5.000 Euro doppelt gewichtet. Newcomer im Aufkommensbereich bis 5.000 Euro erhalten somit gemessen an ihrem Aufkommen einen doppelt so hohen Kulturzuschlag wie andere Mitglieder in dieser Aufkommensgruppe.
-
Hohe Aufkommen werden im Sinne einer Degression gestaffelt berücksichtigt. Der Kulturzuschlag bei hohen Aufkommen ist daher zwar ggf. vom Betrag her höher aber in Relation zum Aufkommen des Mitglieds prozentual niedriger als bei niedrigen Aufkommen.
Es handelt sich um die drei Sparten (MOD S, MOD D, GOP), aus denen die Mittel für die Kulturförderung Online gespeist werden. In den Sparten MOD S VR, MOD D VR und GOP VR findet kein Abzug für soziale und kulturelle Zwecke statt. Die Sparten Video on Demand (VOD) und Mediatheken (MED) wiederum wurden in das bestehende Wertungssystem integriert.
Der Kulturzuschlag Online ist ein prozentualer Zuschlag auf das unter Anwendung verschiedener Gewichtungen ermittelte Onlineaufkommen des Mitglieds. Zu diesen Gewichtungen gehört – neben dem Newcomer-Faktor – auch die sogenannte Degression.
Hierbei wird MOD/GOP-Aufkommen bis zu einem Betrag von 5.000 EUR (Urheber/-innen) bzw. 50.000 EUR (Verlage) bei allen am Kulturzuschlag Online beteiligten Mitgliedern zu 100% berücksichtigt. Hat ein Mitglied ein höheres Gesamtaufkommen, wird nur der über 5.000 bzw. 50.000 EUR hinausreichende Betrag zu einem geringeren Anteil berücksichtigt.
Ein Beispiel: Von den 8.000 EUR Onlineaufkommen des Mitglieds werden die ersten 5.000 EUR zu 100% und die restlichen 3.000 EUR zu 50% (d.h. in einer Höhe von 1.500 EUR) berücksichtigt. In Summe wird für das Mitglied somit ein Onlineaufkommen von 6.500 EUR für den Kulturzuschlag zugrunde gelegt.
Die Aufkommen von individuellen Urheber/-innen sind strukturell nicht vergleichbar mit den Aufkommen von Verlagen, die in der Regel für eine Vielzahl von Autoren tätig sind. Die GEMA unterscheidet daher in verschiedenen Zusammenhängen, bei denen es auf die Höhe des Aufkommens ankommt, zwischen Urheber/-innen und Verlagen (Mindestaufkommen für die ordentliche Mitgliedschaft, GOP-Zuschlag u.a.).
Die für den Kulturzuschlag Online vorgesehenen Schwellenwerte, die für Verlage jeweils zehnmal so hoch sind wie für Urheber/-innen, führen zu einer Mittelverteilung, die sich an der Aufteilung zwischen Urhebern und Verlagen auf Verteilungsebene orientiert. Künftigen Fehlentwicklungen kann der Aufsichtsrat bei Bedarf durch Anpassung der Schwellenwerte entgegenwirken.
Bei geringen Aufkommen hat ein aufkommensbezogener Zuschlag keinen finanziell relevanten Fördereffekt. Unabhängig vom Aufkommen steht aber allen Mitgliedern die Möglichkeit einer Einzelförderung aus dem Kulturfonds Online offen.
Dieser Regelung liegt der Gedanke zugrunde, dass bei hohen Aufkommen keine spezielle Förderungsbedürftigkeit im Rahmen einer kulturellen Förderung besteht.
Der Kulturzuschlag Online wird erstmals zum 01.12.2024 ausgeschüttet.