Kreativität kennt kein Alter – wir unterstützen Sie weiterhin dabei.
Die GEMA Sozialkasse engagiert sich für Musikschaffende, die im Alter finanzielle Unterstützungen benötigen.
Mit unseren wiederkehrenden Leistungen helfen wir ordentlichen GEMA Mitgliedern ab dem 65. Lebensjahr, sofern Sie die Voraussetzungen erfüllen. Das schließt auch eine spätere Versorgung von Witwen oder Witwern mit ein.
Das gilt für Urheberinnen und Urheber
- 10 Jahre ordentliche Mitgliedschaft bei der Antragstellung
- Vollendung des 65. Lebensjahres
- Wir benötigen den Nachweis, dass Ihre Einnahmen nicht zum Lebensunterhalt ausreichen. Die Einnahmen der Ehepartner und eingetragenen Lebenspartner werden dabei berücksichtigt.
- Sie erhalten 80 % des durchschnittlichen Jahresaufkommens. Es errechnet sich aus dem Durchschnitt der 15 besten an die veränderten Lebenshaltungskosten angepassten Jahresaufkommen.
- Mindestleistung: 6.240 €
- Höchstleistung: 26.472 €
- Die Einkünfte werden auf die Leistungen angerechnet.
- Davon ausgenommen ist ein Freibetrag: 18.600 €
- Die von der GEMA-Sozialkasse gezahlten wiederkehrenden Leistungen werden nicht angerechnet.
- Einkommensteuererklärung mit allen Anlagen
- Einkommensteuerbescheid mit allen Seiten
- Gewinnermittlung oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
- Kontoblätter der Gewinnermittlung, die GEMA Tantiemen enthalten
- Rentenbescheide
- Rentenanpassungsmitteilungen
- Angaben zu Einkünften aus Kapitalvermögen inkl. der Belege
- Leistungsmitteilungen zu einmaligen Einnahmen aus Versicherungsverträgen, Notarverträge bei Immobilienveräußerungen
- Einnahmen aus Minijob
- Belege über alle weiteren Einnahmen
Das gilt für Witwen und Witwer von Urheberinnen und Urhebern
- 10 Jahre ordentliche Mitgliedschaft der bzw. des Verstorbenen bei der Antragstellung
- Die GEMA Mitgliedschaft wird fortgesetzt.
- Die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft hat mind. 5 Jahre bis zum Tod des Mitgliedes bestanden.
- Bei einer Eheschließung nach dem 60. Lebensjahr des Mitgliedes mit mehr als 20 Jahren Altersunterschied: 10 Jahre Mindestehedauer
- Wir benötigen den Nachweis, dass die Einnahmen nicht zum Lebensunterhalt ausreichen.
- bei Wiederverheiratung
- 75 % der dem Mitglied zustehenden Leistungen
- Mindestleistung: 4.680 €
- Höchstleistung: 19.854 €
- Die Leistungen für das Mitglied werden 3 Monate weiter an die Witwe bzw. den Witwer gezahlt, sofern das Mitglied zum Zeitpunkt des Todes selbst Leistungen bezogen hat.
- Die Einnahmen der Witwe bzw. des Witwers werden auf die Leistungen angerechnet.
- Davon ausgenommen ist ein Freibetrag: 13.950 €
- Die von der GEMA Sozialkasse gezahlten wiederkehrenden Leistungen werden nicht angerechnet.
- Einkommensteuererklärung mit allen Anlagen
- Einkommensteuerbescheid mit allen Seiten
- Gewinnermittlung oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
- Kontoblätter der Gewinnermittlung, die GEMA Tantiemen enthalten
- Rentenbescheide
- Rentenanpassungsmitteilungen
- Angaben zu Einkünften aus Kapitalvermögen inkl. der Belege
- Leistungsmitteilungen zu einmaligen Einnahmen aus Versicherungsverträgen, Notarverträge bei Immobilienveräußerungen
- Einnahmen aus Minijob
- Belege über alle weiteren Einnahmen
Das gilt für Musikverlegerinnen und -verleger
- 10 Jahre ordentliche Mitgliedschaft bei der Antragstellung
- Vollendung des 65. Lebensjahres
- Wir benötigen den Nachweis, dass Ihre Einnahmen nicht zum Lebensunterhalt ausreichen. Die Einnahmen der Ehepartner und eingetragenen Lebenspartner werden dabei berücksichtigt.
- einheitlich: 9.720 €
- die Einkünfte werden auf die Leistungen angerechnet.
- Davon ausgenommen ist ein Freibetrag: 55.000 €
- Die von der GEMA Sozialkasse gezahlten wiederkehrenden Leistungen werden nicht angerechnet.
- Einkommensteuererklärung mit allen Anlagen
- Einkommensteuerbescheid mit allen Seiten
- Gewinnermittlung oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
- Kontoblätter der Gewinnermittlung, die GEMA Tantiemen enthalten
- Rentenbescheide
- Rentenanpassungsmitteilungen
- Angaben zu Einkünften aus Kapitalvermögen inkl. der Belege
- Leistungsmitteilungen zu einmaligen Einnahmen aus Versicherungsverträgen, Notarverträge bei Immobilienveräußerungen
- Einnahmen aus Minijob
- Belege über alle weiteren Einnahmen
Das gilt für leitende Angestellte von Musikverlagen
- 10 Jahre ordentliche Mitgliedschaft des benennenden Verlages
- 20 Jahre im Verlag oder Musikhandel beschäftigt
- davon mindestens die letzten 10 Jahre als leitende/-r Angestellte/-r in der antragstellenden Firma beschäftigt
- Leistungsbezug mit Vollendung des 65. Lebensjahres möglich
- einheitlich: 9.720 €
- keine Einkommensanrechnung bei leitenden Angestellten
Das gilt für Witwen und Witwer von Verlagsinhaberinnen und -inhabern
- 10 Jahre ordentliche Mitgliedschaft des Verlages bei der Antragstellung
- Die GEMA Mitgliedschaft wird fortgesetzt.
- Die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft hat mind. 5 Jahre bis zum Tod des Mitgliedes bestanden.
- Bei einer Eheschließung nach dem 60. Lebensjahr des Mitglieds mit mehr als 20 Jahren Altersunterschied: 10 Jahre Mindestehedauer
- Wir benötigen den Nachweis, dass die Einnahmen nicht zum Lebensunterhalt ausreichen.
- bei Wiederverheiratung
- 75 % der dem Mitglied zustehenden Leistungen
- einheitlich: 7.290 €
- Die Leistungen für das Mitglied werden 3 Monate weiter an die Witwe bzw. den Witwer gezahlt, sofern das Mitglied zum Zeitpunkt des Todes selbst Leistungen bezogen hat.
- Die Einnahmen der Witwe bzw. des Witwers werden auf die Leistungen angerechnet.
- Davon ausgenommen ist ein Freibetrag: 41.250 €
- Die von der GEMA Sozialkasse gezahlten wiederkehrenden Leistungen werden nicht angerechnet.
- Einkommensteuererklärung mit allen Anlagen
- Einkommensteuerbescheid mit allen Seiten
- Gewinnermittlung oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
- Kontoblätter der Gewinnermittlung, die GEMA Tantiemen enthalten
- Rentenbescheide
- Rentenanpassungsmitteilungen
- Angaben zu Einkünften aus Kapitalvermögen inkl. der Belege
- Leistungsmitteilungen zu einmaligen Einnahmen aus Versicherungsverträgen, Notarverträge bei Immobilienveräußerungen
- Einnahmen aus Minijob
- Belege über alle weiteren Einnahmen
Das gilt für Witwen und Witwer von leitenden Verlagsangestellten
- Die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft hat mind. 5 Jahre bis zum Tod des Mitgliedes bestanden.
- Bei einer Eheschließung nach dem 60. Lebensjahr des Mitglieds mit mehr als 20 Jahren Altersunterschied: 10 Jahre Mindestehedauer
- bei Wiederverheiratung
- 75 % der dem leitenden Angestellten zustehenden Leistungen
- einheitlich: 7.290 €
- Die Leistungen für das Mitglied werden 3 Monate weiter an die Witwe bzw. den Witwer gezahlt, sofern das Mitglied zum Zeitpunkt des Todes selbst Leistungen bezogen hat.
- Bei Witwen oder Witwern von leitenden Angestellten wird das Einkommen nicht angerechnet.