Apps mit Musik
Musikinhalte als Teil des Downloads der App
Werden Musikinhalte direkt mit dem Download der App heruntergeladen, betrachtet die GEMA den Betreiber der jeweiligen App-Plattform als Lizenzpartner. Allerdings ist die Frage, wer Lizenzgebühren für die Musiknutzung direkt über App-Stores bezahlen muss, aktuell rechtlich ungeklärt. Die GEMA ist der Auffassung, dass derjenige die Urheber vergüten muss, dessen Webseite oder Server die Musik öffentlich zugänglich macht. Also derjenige, der die urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung vornimmt. Sofern die Musik Teil des Downloads der App ist, der jeweilige App-Store.
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass wir – entgegen unserer oben beschriebenen Auffassung – durch Gerichtsentscheidungen dazu gezwungen werden könnten, auch auf Nutzer zuzugehen. Sollte dieser Fall eintreten, werden wir jedoch erst nach ausführlicher öffentlicher Information und Prüfung der Einzelfälle beginnen, Nutzer, die Musik als Teil des Downloads durch eine App-Plattform bereitstellen lassen, in Anspruch zu nehmen.
Je nach Art des Musikinhalts (Musik, Video etc.) und der Art des Angebots (Download/Streaming) kommt ein anderer Tarif zur Anwendung.
Bei geringfügigen Nutzungen von Musik, Musikvideos und Videos mit Musik:
Bei umfangreicheren Nutzungen kommen folgende Tarife zur Anwendung:
Musikinhalte, die separat von Webseite oder Webserver abgerufen werden
Sollten Sie nur die App über die App-Plattformen bereitstellen lassen, während die Musikinhalte von gesonderten Servern abgerufen werden, lizenzieren wir den Betreiber der Server auf denen das Angebot bereitgestellt wird.
Je nach Art des Musikinhalts (Musik, Video etc.) und der Art des Angebots (Download/Streaming) kommt ein anderer Tarif zur Anwendung.