Was muss ich als Verlag beachten, wenn ich das Elektronische Bestätigungsverfahren (EBV) durchführe? Was hat sich mit Einführung der Ableitungslogik geändert?
Als Verlag können Sie über das EBV wie bisher das Verlegerkennzeichen für diejenigen Urheberinnen und Urheber setzen, die Sie als Verlag vertreten. Neu ist, dass Ihnen nur noch diese in den EBV-Listen ausgegeben werden.
Urheber, die gemäß unserer Dokumentation keine Vertragsbeziehung mit Ihrem Verlag haben, werden in den EBV-Listen nicht ausgegeben.
Vermissen Sie eine Urheberin zu einem oder mehreren Werken in Ihrer Liste, melden Sie bitte Ihre Inverlagnahme über die bekannten Werkanmeldeverfahren an.
Ist ein Urheber in Ihrer Liste, mit dem Sie keine oder keine Vertragsbeziehung mehr haben, können Sie diese Vertragsbeziehung über das EBV abmelden.
In einer Übersicht haben wir für Sie die Neuerungen und wichtige Hinweise zusammengefasst.
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