Urheberrechte & Nutzungsrechte

So bedeutend sie sind, so viele Fragen werfen sie auch auf. An dieser Stelle beantworten wir sie.

Fragen & Antworten

  • Gilt bei einer Coverversion das Urheberrecht?

    Ja. Daher müssen für die Nutzung einer Coverversion die notwendigen Rechte erworben werden. Meistens erfolgt das über uns, die GEMA. Ein Cover ist eine neue Einspielung eines bestehenden Musikstücks, möglicherweise auch mit anderen Instrumenten. Wenn Text oder Komposition aber bearbeitet, also verändert werden, kann es sein, dass noch weitere Rechte eingeholt werden müssen, z. B. direkt beim Urheber oder dessen Musikverlag. Weitere Informationen finden Sie unter diesem Hilfecenter-Artikel zur Bearbeitung.

  • Liegt auch eine Urheberrechtsverletzung vor, wenn ich die Musik nicht kommerziell verwerte?

    Ja, auch in dem Fall dürfen Sie die Musik unter Umständen nicht einfach verwenden. Im Hinblick auf Aufführungen oder andere Wiedergabe ist maßgeblich, ob eine Öffentlichkeit vorliegt.

  • Wann wird Musik lizenzfrei?

    Die Schutzfrist beträgt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers bzw. der Urheberin und erlischt zum Ende (31.12.) des 70. auf das Todesjahr folgenden Kalenderjahres. Bei mehreren Miturhebern (z.B. mehrere Komponisten oder mehrere Textdichter) beträgt die Schutzfrist 70 Jahre nach dem Tod des längstlebenden Miturhebers des betreffenden Werkes. Bei Musikkompositionen mit Text besteht eine einheitliche Schutzdauer für Komposition und Text nach dem längstlebenden Urheber der Komposition oder des Textes, soweit Komposition und Text eigens für diese geschaffen wurden.

    Bitte beachten Sie jedoch, dass ein Werk durch eine aktuelle Bearbeitung wieder geschützt sein kann. So sind z. B. die Originalwerke von Beethoven und Mozart GEMA frei, nicht jedoch alle ihre Bearbeitungen, da auch für diese eine Schutzfrist von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers bzw. der Urheberin der Bearbeitung gilt. Nach dem Tod des Urhebers liegen die Urheberrechte bis zum Ende der Schutzfrist bei dessen Erben.

  • Was ist die GEMA Vermutung?

    Wir sind die einzige Verwertungsgesellschaft für musikalische Urheberrechte in Deutschland. Als solche nehmen wir die Rechte an zigtausenden Musikwerken aus dem In- und dem Ausland wahr. Die Rede ist auch vom „Weltrepertoire“, das wir deutschlandweit vertreten.  

    Deshalb spricht einiges dafür – die sogenannte GEMA Vermutung –, dass bei der öffentlichen Wiedergabe von Tanz- und Unterhaltungsmusik Werke genutzt werden, die zu diesem Repertoire gehören. Die GEMA Vermutung wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) entwickelt. Sie gilt auch für das mechanische Vervielfältigungsrecht (Vinyl, CDs, DVDs, Blu-Ray).

    In der Praxis bedeutet sie, dass kommerzielle Musiknutzende Lizenzgebühren an uns zahlen müssen. Außer sie beweisen durch detaillierte Angaben, dass sie nur Musik von Urhebern und Urheberinnen verwendet haben, die nicht durch uns vertreten werden.

  • Welche sind die wichtigsten Nutzungsarten?
    • das Filmvorführungsrecht und (eingeschränkt) das Filmherstellungsrecht
    • die gesetzlichen Vergütungsansprüche, wie die sog. Geräteabgabe und Leermedienabgabe (Leerkassettenvergütung)
    • das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, das heißt, Musik im Internet oder in ähnlicher Weise so bereitzustellen, dass sie Musiknutzern jederzeit und überall zugänglich ist
    • das Recht, Musik als Ruftonmelodie zu nutzen
    • das Aufführungsrecht
    • das Senderecht für Hörfunk und Fernsehen
    • das mechanische Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht für Ton-, Bildton- und Multimediaträger
    • das Recht der öffentlichen Wiedergabe von Hörfunk- und Fernsehsendungen
    • das Recht der öffentlichen Wiedergabe durch Ton- und Bildtonträger
       

    Berechtigungsvertrag

  • Wie kann ich die Urheberschaft beweisen?

    Indem Sie z. B. einen Brief an die eigene Adresse mit dem Tonträger oder den Notenblättern Ihres Werks versenden. Durch den Poststempel kann jeder nachprüfen, wann das Werk verschickt wurde. Wichtig: Öffnen Sie den Brief auf keinen Fall, weil sonst nicht klar ist, wie lange der Tonträger oder die Notenblätter bereits im Umschlag liegen.

    Auch Zeugenaussagen, beispielsweise bei einer privaten Vorführung, können helfen, die Urheberschaft zu beweisen. Bestenfalls sind die Zeugen keine Freunde oder Verwandte. Zeugen müssen genau angeben können, wann Sie das Musikstück zum ersten Mal gehört haben.

    Selbstverständlich können Sie Ihr Werk auch bei einem Rechtsanwalt oder einem Notar verwahren. Allerdings sind damit Kosten verbunden.

  • Wie kann ich einen selbstkomponierten Song durch das Urheberrecht schützen?

    Sie müssen gar nichts tun. Ihr Song ist durch das deutsche Urheberrecht automatisch geschützt. Es gilt für die Komposition und Liedtexte – und zwar bereits mit der Schöpfung.

  • Woher weiß ich, ob ein Lied urheberrechtlich geschützt ist?

    Grundsätzlich muss man davon ausgehen, dass Musik urheberrechtlich geschützt ist. Voraussetzung ist lediglich die Schöpfung eines musikalischen Werks. Eine solche Schöpfung liegt vor, wenn die im Urheberrecht vorausgesetzte Schöpfungshöhe erreicht ist. Bei Musikwerken werden an die schöpferische Eigentümlichkeit jedoch keine hohen Anforderungen gestellt. Danach reicht bereits ein geringer Schöpfungsgrad aus.

    Geschützt ist jedes Musikwerk bereits ab der Schöpfung – es muss sonst nichts unternommen werden. Erst mit Ablauf der Schutzfrist wird ein Werk urheberrechtlich frei. 

    Gut zu wissen: Sie können die Urheberinnen oder Urheber eines Werks mit der GEMA Repertoiresuche ermitteln, sofern deren Werke Teil des GEMA Repertoires sind.   

Noch etwas unklar? Nehmen Sie Kontakt auf:

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