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Wir sind Eure Delegierten

Wir sind die 64 Delegierten, die die rund 95.000 außerordentlichen GEMA Mitglieder in der jährlichen Mitgliederversammlung vertreten. Wir setzen uns für Eure Interessen ein, sind Euer Sprachrohr gegenüber Aufsichtsrat und GEMA Vorstand und können über das Regelwerk abstimmen.

Wir freuen uns, wenn Ihr uns bei Fragen und Anregungen kontaktiert, und wir informieren Euch gerne, wenn Ihr Interesse habt, für die Delegiertenwahl zu kandidieren. Wir können jede Unterstützung gebrauchen.

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Mitgliederversammlungen 2025-2027

Das sind die Delegierten der außerordentlichen Mitglieder

In der Mitgliederversammlung 2024 haben die außerordentlichen Mitglieder neue Delegierte gewählt. Eine Vorstellung aller Delegierten finden Sie unter folgenden Links sortiert nach Berufsgruppen. 
(Foto: Manuel Vescoli)

Das Delegiertenamt im Überblick

Bei der vereinsinternen Teilhabe spielt der Mitgliederstatus eine große Rolle. Bei der GEMA unterscheiden wir „ordentliche Mitglieder“ von „außerordentlichen Mitgliedern.“ Erstere haben Zugang zur Mitgliederversammlung, ein Stimmrecht sowie ein aktives und passives Wahlrecht, während die außerordentlichen Mitglieder sowie Rechtsnachfolger durch bis zu 64 Delegierte vertreten werden.

Die Vertretung durch die Delegierten gewährleistet, dass die außerordentlichen Mitglieder in der Mitgliederversammlung in angemessener Weise repräsentiert werden. Sie können auf den Entscheidungsfindungsprozess nachhaltig Einfluss nehmen, ohne jedoch die ordentlichen Mitglieder zu überstimmen.

Bei der Mitgliederversammlung stehen den Delegierten alle Rechte der ordentlichen Mitglieder zu mit Ausnahme des passiven Wahlrechts und des Rechts sich vertreten zu lassen. Sie können also u. a. an der jährlich stattfindenden Versammlung der ordentlichen Mitglieder teilnehmen, über Änderungen des Regelwerks der GEMA abstimmen und selbst Anträge zur Änderung des Regelwerks einreichen. Die Mitwirkungsmöglichkeiten der Delegierten gehen bei der GEMA damit deutlich über die gesetzlichen Mindestvorgaben gem. § 20 VGG hinaus.

In Verbindung mit der Mitgliederversammlung der ordentlichen Mitglieder findet immer auch eine Versammlung aller außerordentlichen Mitglieder statt. Diese wählt alle drei Jahre getrennt nach Berufsgruppen bis zu 64 Mitglieder als Delegierte für die Mitgliederversammlung der ordentlichen Mitglieder, und zwar:

  • bis zu 32 aus der Berufsgruppe Komponistinnen und Komponisten, von denen mindestens 12 Rechtsnachfolger/-innen sein sollen;

  • bis zu 12 aus der Berufsgruppe Textdichterinnen und Textdichter, von denen mindestens 4 Rechtsnachfolger/-innen sein sollen;

  • bis zu 20 aus der Berufsgruppe Verlegerinnen und Verleger.

Es ist ausdrücklich erwünscht, dass sich insbesondere Komponistinnen, Textdichterinnen und Verlegerinnen zur Wahl stellen.

Zusätzlich können für jede Berufsgruppe bis zu 5 Stellvertretende gewählt werden.
Wer für das Delegiertenamt kandidieren möchte, muss gemäß § 12 Ziff. 2 Abs. 3 Satzung zwei Voraussetzungen erfüllen:

  • Zum einen muss die Person der GEMA mindestens zwei (vollendete) Jahre als außerordentliches Mitglied angehören,

  • Zum anderen muss sie in den beiden Kalenderjahren, die dem Jahr der Wahl vorausgegangen sind, bei der GEMA ein Aufkommen in Höhe von insgesamt mindestens 50,00 € erzielt haben.

Dies soll sicherstellen, dass Personen, die das verantwortungsvolle Amt übernehmen, keine absoluten „GEMA Neulinge“ sind.

Die Amtsdauer der Delegierten und ihrer Stellvertretenden läuft von der Beendigung der auf ihre Wahl folgenden Mitgliederversammlung bis zum Ablauf der vierten auf ihre Wahl folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung. Die 2024 neu gewählten Delegierten vertreten die außerordentlichen Mitglieder also bei den Mitgliederversammlungen der Jahre 2025 - 2027. 

Die GEMA erstattet Delegierten, die vor Ort an der Mitgliederversammlung teilnehmen, in gewissem Umfang ihre Reisekosten. Näheres hierzu erfahren Sie bei Einreichung Ihrer Kandidatur. 

Das Delegiertenamt im Überblick

Die Amtsdauer der Delegierten und ihrer Stellvertreter läuft von der Beendigung der auf ihre Wahl folgenden Mitgliederversammlung bis zum Ablauf der vierten auf ihre Wahl folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung. Die 2021 neu gewählten Delegierten vertreten die außerordentlichen Mitglieder also bei den Mitgliederversammlungen der Jahre 2022-2024. Eine Wiederwahl ist zulässig. Erwirbt ein Delegierter oder ein Stellvertreter die ordentliche Mitgliedschaft, endet sein Amt mit dem Tag, an dem der Vorstand im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat über seine Aufnahme als ordentliches Mitglied entscheidet.

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