Das Urheberrecht in der Musik
Was ist das Urheberrecht?
Übrigens: Das Urheberrecht gilt unabhängig von der GEMA. Die GEMA macht sich lediglich für das Urheberrecht stark und sorgt dafür, dass alle Rechte eingehalten werden.
Das Musik-Urheberrecht: Geschichte seiner Entstehung
Alles begann in einem Pariser Café. Natürlich mit Musik.
Musik kurbelt den Umsatz an
Paris 1847: In einem Café vergnügt sich der Chanson-Komponist Ernest Bourget beim damaligen Modegetränk Zuckerwasser. Die Musik heizt Stimmung und Durst der Gäste an, der Wirt macht ein gutes Geschäft.
Der Komponist bekommt nichts – nur die Rechnung
Plötzlich stutzt Bourget: Das Lied kennt er doch. Kein Wunder, er hat es selbst geschrieben. Und jetzt spielt man das hier einfach – ohne ihn zu fragen! Bourget ärgert sich. Als man ihm die Rechnung bringt, weigert er sich zu zahlen. Seine Begründung: Das Café profitiert von ihm. Und wenn er dafür nichts bekommt, bekommt das Café nichts von ihm.
Der Streit geht vor Gericht
Der Wirt ist nicht einverstanden. Der Streit landet als „Zuckerwasserprozess“ vor Gericht. Es entscheidet – zugunsten des Urhebers.
Das Urteil lautet:
- Der Wirt darf nur mit Erlaubnis des Komponisten das Lied aufführen
- Der Wirt muss ihn dafür bezahlen
Komponisten, Textdichter und Verleger kämpfen für ihre Rechte
Das Gericht legt den Grundstein für die erste Verwertungsgesellschaft der Welt: die französische SACEM. Darin schließen sich Komponisten, Textdichter und Verleger zusammen, um gemeinsam für die Einhaltung der neu erkämpften Rechte zu sorgen. Im Ausland wird diese Entwicklung mit Sympathie verfolgt.
Urheberrecht in Deutschland
1901: Das französische Beispiel macht in Deutschland Schule. Das „Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst“ entsteht. Die drei Komponisten Richard Strauss, Hans Sommer und Friedrich Rösch sind besonders engagiert. Ihnen ist klar: Nur mit vereinten Kräften können sie ihre Rechte als Künstler durchsetzen. Sie gründen 1903 die Anstalt für musikalische Aufführungsrecht, kurz: AFMA.
Von der Arbeit leben
Als Vorläufer der GEMA schafft die AFMA in Deutschland die Basis dafür, dass Komponisten und Textdichter von ihrer Arbeit leben können. Heute haben wir diese Aufgabe für unsere Mitglieder übernommen.
Kurz erklärt: Komponistin, Textdichter, Musikverleger und Interpretin
Komponist/-in
Der Komponist ist ein Schöpfer eines Musikwerks, z. B. eines Lieds oder einer Symphonie. Oder anders gesagt: Er oder sie erfindet Musikstücke und schreibt ggf. die Noten auf. Das Wort „komponieren“ kommt vom lateinischen Wort für „zusammensetzen“. Deshalb wurden Komponisten früher auch als „Tonsetzer“ bezeichnet. Komponisten zählen zu den Urhebern eines Musikwerks.
Textdichter/-in
Textdichter und Textdichterinnen schreiben die Texte zu Musikwerken, wie z. B. Liedern (Liedtexter) oder Opern (Librettisten). Sie sind also für die Worte zuständig, nicht für die Komposition. Natürlich kann eine Komponistin auch Textdichterin sein, muss aber nicht. Auch Textdichter sind Urheber eines musikalischen Werks.
Interpret/-in
Interpreten (ausübende Künstler) sind die Musiker, die auf der Bühne stehen und die Musik darbieten. Interpreten sind nicht zwangsläufig die Urheber dieser Musik. Man kann also z. B. Gitarristin oder Sänger sein, ohne sich die Musik oder den Text ausgedacht zu haben. Natürlich gibt es auch ausübende Künstler, die ihre Lieder selbst komponieren und auch die Texte dazu schreiben. Dann, aber nur dann, sind sie auch Urheber.
Musikverleger/-in
Musikverleger oder Musikverlegerinnen verlegen oder vervielfältigen Musikwerke, um sie einem breiten Publikum zugänglich zu machen. Es gibt traditionelle Musikverleger, die sich vor allem um „Ernste Musik“ kümmern und u. a. mit dem Druck und Vertrieb von Noten Geld verdienen. Die „U-Musik“-Verlage hingegen kümmern sich um sog. Unterhaltungsmusik. Deren Kerngeschäft liegt in der Promotion und Administration der Musikwerke. Sie vermitteln die Werke der Urheber an Interpreten und Plattenfirmen.
Urheberrecht Definition:
„Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.“
Auszug aus dem Urheberrechtsgesetz
Klingt ganz schön kompliziert, diese Definition des Urheberrechts. Schauen wir uns das mal genauer an.
Was Urheberrecht bedeutet
Werke sind automatisch geschützt
Das Nutzungsrecht im Urheberrecht
Es geht nicht nur um Geld
Das Musik-Urheberrecht umfasst:
Urheberpersönlichkeitsrechte
Nutzungsrechte
Urheberrecht: Musik anmelden
Sie möchten Musik anmelden? Weil Sie eine Veranstaltung planen (z. B. Konzert, öffentliche Party, Umzug, Sportveranstaltungen oder Markt mit Musik)? Weil Sie Hintergrundmusik für Ihr Geschäft oder Ihren gastronomischen Betrieb wünschen? Oder weil Sie Musik im Internet nutzen? Dann sind Sie hier goldrichtig. Und vielen Dank: Mit Ihrer Anmeldung sorgen Sie dafür, dass Musikschaffende von ihrer Arbeit leben können.
Urheberrecht, GEMA und die Rechtsgrundlage
Auch wenn viele die GEMA und das Urheberrecht unabdingbar miteinander verknüpft sehen: Das Urheberrecht gilt unabhängig von der GEMA. Rechteinhaber können sich jedoch durch sog. Verwertungsgesellschaften vertreten lassen. Komponistinnen, Textdichter und Musikverlage (nicht die Interpreten!) z. B. durch uns, die GEMA. Wir machen uns für ihre Rechte stark und überprüfen, wann ihre Werke öffentlich aufgeführt, im Radio, Fernsehen oder Internet wiedergegeben oder auf Tonträgern vervielfältigt werden. Außerdem handeln wir Verträge mit Nutzern wie z. B. Rundfunkanstalten oder kommerziellen Streaminganbietern im Internet aus.
FAQ – Häufige Fragen zum Urheberrecht
Sie müssen gar nichts tun. Ihr Song ist durch das deutsche Urheberrecht automatisch geschützt. Es gilt für die Komposition und Liedtexte – und zwar bereits mit der Schöpfung.
Auch Zeugenaussagen, beispielsweise bei einer privaten Vorführung, können helfen, die Urheberschaft zu beweisen. Bestenfalls sind die Zeugen keine Freunde oder Verwandte. Zeugen müssen genau angeben können, wann Sie das Musikstück zum ersten Mal gehört haben.
Selbstverständlich können Sie Ihr Werk auch bei einem Rechtsanwalt oder einem Notar verwahren. Allerdings sind damit Kosten verbunden.
70 Jahre nach dem Tod des Urhebers wird die Musik lizenzfrei oder gemeinfrei (wie man auch sagt). Solange liegen die Urheberrechte bei den Erben. Aber auch wenn das Musikwerk gemeinfrei ist, können unter Umständen noch Rechte bestehen, wie z. B. die eines Bearbeiters oder Rechte von ausübenden Künstlern oder Unternehmen an einer konkreten Aufnahme.
Grundsätzlich muss man davon ausgehen, dass Musik urheberrechtlich geschützt ist. Nur völlig banale Musik kann unter Umständen nicht geschützt sein. Werke werden mit Ablauf der Schutzfristen frei.
Ja, auch in dem Fall dürfen Sie die Musik unter Umständen nicht einfach verwenden. Im Hinblick auf Aufführungen oder andere Wiedergabe ist maßgeblich, ob eine Öffentlichkeit vorliegt.
Ja, für einen Coversong müssen die notwendigen Rechte erworben werden. Meistens erfolgt das über uns, die GEMA. Ein Cover ist eine neue Einspielung eines Musikstücks, möglicherweise auch mit anderen Instrumenten. Wenn Text oder Komposition aber bearbeitet werden, kann es sein, dass noch weitere Rechte eingeholt werden müssen, z. B. direkt beim Urheber oder dessen Musikverlag.