Das Urheberrecht in der Musik

Was ist das Urheberrecht?

Eine eingängige Melodie. Ein überraschender Hit. Musik kann Menschen in ihren Bann ziehen und begeistern. Plötzlich läuft ein Lied im Radio rauf und runter, taucht im Fernsehen auf und wird im Bierzelt gespielt. Doch irgendwer hat den Song komponiert. Jemand hat sich den Text ausgedacht. Das sind die Urheber. Geschützt werden sie durch das Urheberrecht in der Musik. Es sorgt dafür, dass Musikschaffende von ihrer kreativen Arbeit leben können. Und dass sie bestimmen, was mit ihren Werken geschieht – und was nicht.


Übrigens: Das Urheberrecht gilt unabhängig von der GEMA. Die GEMA macht sich lediglich für das Urheberrecht stark und sorgt dafür, dass alle Rechte eingehalten werden.

Das Musik-Urheberrecht: Geschichte seiner Entstehung

Alles begann in einem Pariser Café. Natürlich mit Musik. 

Grafik mit Personen in einem Cafe

Musik kurbelt den Umsatz an

Paris 1847: In einem Café vergnügt sich der Chanson-Komponist Ernest Bourget beim damaligen Modegetränk Zuckerwasser. Die Musik heizt Stimmung und Durst der Gäste an, der Wirt macht ein gutes Geschäft.

Der Komponist bekommt nichts – nur die Rechnung

Plötzlich stutzt Bourget: Das Lied kennt er doch. Kein Wunder, er hat es selbst geschrieben. Und jetzt spielt man das hier einfach – ohne ihn zu fragen! Bourget ärgert sich. Als man ihm die Rechnung bringt, weigert er sich zu zahlen. Seine Begründung: Das Café profitiert von ihm. Und wenn er dafür nichts bekommt, bekommt das Café nichts von ihm.

Zwei Männer als Grafik dargestellt
Eine Zeitung als Grafik mit einem Mann

Der Streit geht vor Gericht

Der Wirt ist nicht einverstanden. Der Streit landet als „Zuckerwasserprozess“ vor Gericht. Es entscheidet – zugunsten des Urhebers.

Das Urteil lautet:

  • Der Wirt darf nur mit Erlaubnis des Komponisten das Lied aufführen
  • Der Wirt muss ihn dafür bezahlen

Komponisten, Textdichter und Verleger kämpfen für ihre Rechte

Das Gericht legt den Grundstein für die erste Verwertungsgesellschaft der Welt: die französische SACEM. Darin schließen sich Komponisten, Textdichter und Verleger zusammen, um gemeinsam für die Einhaltung der neu erkämpften Rechte zu sorgen. Im Ausland wird diese Entwicklung mit Sympathie verfolgt.

Mann sitzt am Klavier und Frau am Tisch und schreibt als Grafik
Eine Gruppe von Personen als Grafik

Urheberrecht in Deutschland

1901: Das französische Beispiel macht in Deutschland Schule. Das „Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst“ entsteht. Die drei Komponisten Richard Strauss, Hans Sommer und Friedrich Rösch sind besonders engagiert. Ihnen ist klar: Nur mit vereinten Kräften können sie ihre Rechte als Künstler durchsetzen. Sie gründen 1903 die Anstalt für musikalische Aufführungsrecht, kurz: AFMA.

Von der Arbeit leben

Als Vorläufer der GEMA schafft die AFMA in Deutschland die Basis dafür, dass Komponisten und Textdichter von ihrer Arbeit leben können. Heute haben wir diese Aufgabe für unsere Mitglieder übernommen.

Eine Gruppe spielt gemeinsam auf Geigen

Kurz erklärt: Komponistin, Textdichter, Musikverleger und Interpretin

Komponist/-in

Der Komponist ist ein Schöpfer eines Musikwerks, z. B. eines Lieds oder einer Symphonie. Oder anders gesagt: Er oder sie erfindet Musikstücke und schreibt ggf. die Noten auf. Das Wort „komponieren“ kommt vom lateinischen Wort für „zusammensetzen“. Deshalb wurden Komponisten früher auch als „Tonsetzer“ bezeichnet. Komponisten zählen zu den Urhebern eines Musikwerks.

Textdichter/-in

Textdichter und Textdichterinnen schreiben die Texte zu Musikwerken, wie z. B. Liedern (Liedtexter) oder Opern (Librettisten). Sie sind also für die Worte zuständig, nicht für die Komposition. Natürlich kann eine Komponistin auch Textdichterin sein, muss aber nicht. Auch Textdichter sind Urheber eines musikalischen Werks.

Interpret/-in

Interpreten (ausübende Künstler) sind die Musiker, die auf der Bühne stehen und die Musik darbieten. Interpreten sind nicht zwangsläufig die Urheber dieser Musik. Man kann also z. B. Gitarristin oder Sänger sein, ohne sich die Musik oder den Text ausgedacht zu haben. Natürlich gibt es auch ausübende Künstler, die ihre Lieder selbst komponieren und auch die Texte dazu schreiben. Dann, aber nur dann, sind sie auch Urheber.

Musikverleger/-in

Musikverleger oder Musikverlegerinnen verlegen oder vervielfältigen Musikwerke, um sie einem breiten Publikum zugänglich zu machen. Es gibt traditionelle Musikverleger, die sich vor allem um „Ernste Musik“ kümmern und u. a. mit dem Druck und Vertrieb von Noten Geld verdienen. Die „U-Musik“-Verlage hingegen kümmern sich um sog. Unterhaltungsmusik. Deren Kerngeschäft liegt in der Promotion und Administration der Musikwerke. Sie vermitteln die Werke der Urheber an Interpreten und Plattenfirmen.

Eine Schriftrolle als Grafik

Urheberrecht Definition:

„Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.“

Auszug aus dem Urheberrechtsgesetz


Klingt ganz schön kompliziert, diese Definition des Urheberrechts. Schauen wir uns das mal genauer an.

Was Urheberrecht bedeutet

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Werke sind automatisch geschützt
Die vielleicht wichtigste Erkenntnis lautet: Ein musikalisches Werk ist automatisch geschützt, sobald es wahrnehmbar gemacht wird. Der Komponist oder die Textdichterin müssen es nicht schützen lassen. Es reicht z. B. wenn der Urheber sich ein Werk ausdenkt und es auf dem Klavier einmal spielt. Ein schützenswertes Musikwerk entsteht auch schon dann, wenn es der Urheber z. B. in Noten aufschreibt.
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Das Nutzungsrecht im Urheberrecht
Aber was sind geistige, persönliche und vermögensrechtliche Beziehungen zu einem Werk? Und was hat es mit den Verwertungsrechten auf sich? Klar, der Komponist und die Textdichterin haben das Recht, ihr Werk wirtschaftlich zu verwerten, sprich: Geld damit zu verdienen. Sie können es z. B. anderen zur Nutzung überlassen wie etwa Plattenfirmen, Veranstaltern oder Online-Diensten. Dafür erhalten Sie ggf. über die GEMA eine Vergütung.
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Es geht nicht nur um Geld
Zugleich haben die Urheber das Recht auf Namensnennung. Ohne ihre Zustimmung darf zudem ihr Werk nicht verändert werden. Andere dürfen ihr Werk nicht entstellen. Mit anderen Worten: Im Urheberrecht geht es natürlich auch um finanzielle Dinge, aber eben nicht nur.

Das Musik-Urheberrecht umfasst:

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Urheberpersönlichkeitsrechte
Es besteht eine persönliche Beziehung zwischen Musikwerk und Urheber. Darunter fällt u. a. das Recht auf Namensnennung und der Schutz vor Entstellung.
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Nutzungsrechte
Oft überlassen Schöpfer anderen ihr Werk zur Verwertung. So können Plattenfirmen, Veranstalter und Verlage bestimmte Nutzungsrechte erwerben.
Mann sitzt mit Brille am Laptop

Urheberrecht: Musik anmelden

Sie möchten Musik anmelden? Weil Sie eine Veranstaltung planen (z. B. Konzert, öffentliche Party, Umzug, Sportveranstaltungen oder Markt mit Musik)? Weil Sie Hintergrundmusik für Ihr Geschäft oder Ihren gastronomischen Betrieb wünschen? Oder weil Sie Musik im Internet nutzen? Dann sind Sie hier goldrichtig. Und vielen Dank: Mit Ihrer Anmeldung sorgen Sie dafür, dass Musikschaffende von ihrer Arbeit leben können.

Urheberrecht, GEMA und die Rechtsgrundlage

Auch wenn viele die GEMA und das Urheberrecht unabdingbar miteinander verknüpft sehen: Das Urheberrecht gilt unabhängig von der GEMA. Rechteinhaber können sich jedoch durch sog. Verwertungsgesellschaften vertreten lassen. Komponistinnen, Textdichter und Musikverlage (nicht die Interpreten!) z. B. durch uns, die GEMA. Wir machen uns für ihre Rechte stark und überprüfen, wann ihre Werke öffentlich aufgeführt, im Radio, Fernsehen oder Internet wiedergegeben oder auf Tonträgern vervielfältigt werden. Außerdem handeln wir Verträge mit Nutzern wie z. B. Rundfunkanstalten oder kommerziellen Streaminganbietern im Internet aus.

Mann sitzt mit einem Laptop an einem Tisch

FAQ – Häufige Fragen zum Urheberrecht

Sie müssen gar nichts tun. Ihr Song ist durch das deutsche Urheberrecht automatisch geschützt. Es gilt für die Komposition und Liedtexte – und zwar bereits mit der Schöpfung.

Indem Sie z. B. einen Brief an die eigene Adresse mit dem Tonträger oder den Notenblättern Ihres Werks versenden. Durch den Poststempel kann jeder nachprüfen, wann das Werk verschickt wurde. Wichtig: Öffnen Sie den Brief auf keinen Fall, weil sonst nicht klar ist, wie lange der Tonträger oder die Notenblätter bereits im Umschlag liegen.

Auch Zeugenaussagen, beispielsweise bei einer privaten Vorführung, können helfen, die Urheberschaft zu beweisen. Bestenfalls sind die Zeugen keine Freunde oder Verwandte. Zeugen müssen genau angeben können, wann Sie das Musikstück zum ersten Mal gehört haben.

Selbstverständlich können Sie Ihr Werk auch bei einem Rechtsanwalt oder einem Notar verwahren. Allerdings sind damit Kosten verbunden.

70 Jahre nach dem Tod des Urhebers wird die Musik lizenzfrei oder gemeinfrei (wie man auch sagt). Solange liegen die Urheberrechte bei den Erben. Aber auch wenn das Musikwerk gemeinfrei ist, können unter Umständen noch Rechte bestehen, wie z. B. die eines Bearbeiters oder Rechte von ausübenden Künstlern oder Unternehmen an einer konkreten Aufnahme.

Grundsätzlich muss man davon ausgehen, dass Musik urheberrechtlich geschützt ist. Nur völlig banale Musik kann unter Umständen nicht geschützt sein. Werke werden mit Ablauf der Schutzfristen frei.

Ja, auch in dem Fall dürfen Sie die Musik unter Umständen nicht einfach verwenden. Im Hinblick auf Aufführungen oder andere Wiedergabe ist maßgeblich, ob eine Öffentlichkeit vorliegt.

Ja, für einen Coversong müssen die notwendigen Rechte erworben werden. Meistens erfolgt das über uns, die GEMA. Ein Cover ist eine neue Einspielung eines Musikstücks, möglicherweise auch mit anderen Instrumenten. Wenn Text oder Komposition aber bearbeitet werden, kann es sein, dass noch  weitere Rechte eingeholt werden müssen, z. B. direkt beim Urheber oder dessen Musikverlag.

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