Häufig gestellte Fragen

Die Buchungen geben das Ergebnis des Elektronischen Bestätigungsverfahrens wieder. Ob die Gelder im Innenverhältnis auf Basis der abgeschlossenen Verlagsverträge an die Verleger zurücküberwiesen werden müssen, kann die GEMA nicht beurteilen. Dies ist, sofern Zweifel bestehen, zwischen Urheber und Verleger zu klären. Zudem kann es bei begründeten Reklamationen der Verlage zu Rückbuchungen von den Autorenkonten kommen. Ob eine Reklamation begründet ist, ist eine Frage des Einzelfalls.
Bitte schauen Sie zuerst in die „Detailaufstellungen Rückabwicklung“ und die „Detailaufstellungen 1, 4, 5“ ggf. einschließlich aller korrespondierender Detailaufstellungen zu nachträglichen Korrekturen im Online Service GEMA-Download und prüfen Sie die Umsätze (Belastung bzw. Gutschrift). Die Beträge beziehen sich auf die Verwertung von Nutzungsrechten und nicht auf gesetzliche Vergütungsansprüche.

Die Belastungen bzw. Gutschriften der Zuschläge aus den gesetzlichen Vergütungsansprüchen entnehmen Sie bitte ausschließlich dem Kontoauszug von Anfang November 2018.

Sollten weitere Unklarheiten bestehen, beantworten Sie bitte zunächst folgende Fragen, um zu überprüfen, ob eine begründete Reklamation vorliegt.
Ausschlussfrist für die Teilnahme am EBV war der 1.12.2017. Es wurde eine Nachfrist bis zum 13.01.2018 gewährt. Das heißt für Verleger: Werke- und Vereinbarungslisten, die nach dem 13. Januar 2018 über das EBV eingegangen sind, konnten zur Abwendung der Rückabwicklung nicht mehr berücksichtigt werden.

Achtung: Reklamationen können nicht dazu führen, dass das EBV wiederholt wird. Aus diesem Grunde sind Reklamationen zur Nachreichung von Bestätigungsvereinbarungen oder anderer Dokumente und zur nachträglichen Korrektur der Registrierungsbestätigungen ausgeschlossen.
Zur Bestätigung der Beteiligung des Verlages an den Ausschüttungen der GEMA im Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 24. Dezember 2016 war es für Verlage erforderlich, bis zum 13.01.2018 zusammen mit den EBV-Listen die erforderlichen Dokumente hochzuladen.

Achtung: Reklamationen können nicht dazu führen, dass das EBV wiederholt wird. Aus diesem Grunde sind Reklamationen zur Nachreichung von Bestätigungsvereinbarungen oder anderer Dokumente und zur nachträglichen Korrektur der Registrierungsbestätigungen ausgeschlossen.
In Einzelfällen konnten von Verlagen im EBV hochgeladene Listen technisch nicht validiert werden, z.B. wenn Felder vor dem Upload manuell verändert wurden. Bitte überprüfen Sie die automatische Bestätigungsmeldung, die sie nach dem Upload erhalten haben, ob diese eine Aufforderung erhält, die Unterlagen aufgrund nicht erfolgter technischer Validierung erneut hochzuladen.

Sollten Sie dieser Aufforderung nicht nachgekommen sein, wenden Sie sich bitte an unsere Serviceabteilung.
Falls in der Zeit während des EBV-Prozesses Dokumentationsänderungen in bestehenden Werken oder Vereinbarungen durchgeführt wurden, können sich Abweichungen zu den im EBV gemeldeten Daten ergeben haben.

In diesem Fall wenden Sie sich bitte an unsere Serviceabteilung.
In Einzelfällen kann es vorkommen, dass Ihr fristgerechter Einspruch noch nicht abschließend bearbeitet werden konnte, bevor die Ausschüttungskorrektur durchgeführt wurde.

In diesem Fall wenden Sie sich bitte an unsere Serviceabteilung.
Wenn Sie keine dieser Fragen mit Ja beantwortet haben,
liegen die Voraussetzungen für eine Reklamation vor.

Ich möchte reklamieren. Was muss ich tun?

Bitte prüfen Sie zunächst, ob eine begründete Reklamation vorliegt.

Reklamationen müssen der GEMA binnen einer Frist von sechs Monaten zugehen,
die Frist beginnt am 1.11.2018. Ferner können Reklamationen nur dann berücksichtigt werden,wenn das Ergebnis einen Mindestbetrag von EUR 5,00 pro Werk erwarten lässt.

Reklamationen müssen zudem konkrete Angaben enthalten, die eine Prüfung zulassen.

Bitte nutzen Sie hierfür folgendes Formular: