Hintergrund zur Verlegerbeteiligung
In Folge eines Urteils des Berliner Kammergerichts zur Verlegerbeteiligung vom 14. November 2016 (Az. 24 U 96/14) waren die Verleger aufgefordert, hinsichtlich der von ihnen vertretenen Werke die Rechtsbeziehungen zu ihren Urhebern gegenüber der GEMA zu bestätigen.
Die GEMA hat für die gemeinsame Rechteverwertung von Urhebern und Verlegern ein Elektronisches Bestätigungsverfahren (EBV) eingerichtet, das seit dem 1. Februar 2017 unter www.gema.de/ebv verfügbar ist. Auf diesem Wege konnten Verlagsmitglieder vom 1. Februar 2017 bis zum 13. Januar 2018 für das von ihnen verlegte Repertoire werkanteilsbezogen nachweisen und bestätigen, dass sie die jeweiligen Rechte selbst in die GEMA eingebracht haben, oder mit dem Urheber eine Beteiligung vereinbart haben und die erforderlichen Dokumente an die GEMA übermitteln.
Am 24. Dezember 2016 trat eine Novelle des Verwertungsgesellschaftengesetzes (VGG) zur Verlegerbeteiligung in Kraft, die es der GEMA erlaubte, in Zukunft Urheber und Verleger an Nutzungsrechten wieder gemeinsam und unabhängig vom Rechtefluss zu beteiligen. In seiner Dezembersitzung 2016 hatte sich der GEMA-Aufsichtsrat dafür ausgesprochen, die ausschüttungsrelevanten Rechtsbeziehungen zwischen Autor und Verleger auf Werkanteilsebene individuell abzufragen. Das heißt, dass das EBV auch nach der Gesetzesänderung notwendig ist, denn das Gesetz hat keine Auswirkungen auf die Vergangenheit.
Verleger können die seit Juli 2012 bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 24. Dezember 2016 erhaltenen Ausschüttungen nur dann behalten, wenn die notwendigen Nachweise im EBV eingereicht werden. Zudem muss auch für die Beteiligung des Verlegers an gesetzlichen Vergütungsansprüchen in der Zukunft die ausdrückliche Zustimmung des Urhebers im EBV vorgelegt werden. Die GEMA empfiehlt zur Vermeidung von Restrisiken ihren Mitgliedern, auch für die zukünftigen Ausschüttungen auf Nutzungsrechte die relevanten Erklärungen einzuholen und im EBV einzureichen.
Ausschüttungen an Verleger, die zwischen dem 1. Juli 2012 und dem 24. Dezember 2016 durch die GEMA erfolgt sind, werden auf Basis der Angaben im Elektronischen Bestätigungsverfahren (EBV) im zweiten Halbjahr 2018 rückabgewickelt. Diese Rückabwicklung erfolgt gemäß eines Grundsatzbeschlusses der Mitgliederversammlung 2017 (Antrag 21). Den Termin für die Ausschüttungen bzw. Rückforderungen im Rahmen der Verlegerbeteiligung (1. November 2018) beschloss der Aufsichtsrat in seiner Sitzung am 26. Juni
Im Interview: Silvia Moisig, Direktorin Mitglieder- und Repertoire-Management erläutert im Interview Hintergrund, Fristen und häufige Fragen zum Thema Verlegerbeteiligung. (Stand: Dezember 2017)