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Die GEMA klagt für eine faire Vergütung 

Die GEMA hat als erste Verwertungsgesellschaft weltweit Klagen gegen Anbieter von Systemen generativer Künstlicher Intelligenz (KI) erhoben, die urheberrechlich geschützte Musikwerke zum Training ihrer Systeme genutzt haben, ohne dafür eine Lizenz zu erwerben:

Januar 2025: Klage gegen Suno AI
Suno AI generiert Songs (Audiodateien) mittels generativer KI. Die Ergebnisse, die Suno AI liefert, sind bekannten Songs mitunter so ähnlich, dass damit das Urheberrecht der Autorinnen und Autoren der Originalwerke verletzt wird.

November 2024: Klage gegen Open AI (ChatGPT)
Die GEMA wirft Open AI vor, in seinem Tool ChatGPT geschützte Songtexte von deutschen Urheberinnen und Urhebern wiederzugeben, ohne dafür die Urheberinnen und Urheber der genutzten Werke vergütet zu haben.

januar 2025

GEMA klagt gegen Suno AI

Suno AI ermöglicht es, durch einfache Befehle (Prompts) abspielbare Audioinhalte zu erzeugen. Die GEMA konnte dokumentieren, dass das System Inhalte ausgibt, die offensichtlich Urheberrechte verletzen. Diese stimmen in Melodie, Harmonie und Rhythmus weitgehend mit weltbekannten Werken überein, deren Urheberinnen und Urheber die GEMA vertritt. Betroffen sind unter anderem Songs von Alphaville (Forever Young), Kristina Bach (Atemlos), Lou Bega (Mambo No. 5), Frank Farian (Daddy Cool) und Modern Talking (Cheri Cheri Lady).

Die Ergebnisse zeigen deutlich, dass Suno Inc. das Repertoire der GEMA systematisch für das Training ihres Musiktools genutzt hat und dieses nun kommerziell verwertet, ohne die Urheberinnen und Urheber der Werke finanziell zu beteiligen.

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So klingen die KI-Plagiate von Suno AI

Julia Blum, Musikwissenschaftlerin beim GEMA Musikdienst, zeigt anhand des Notentextes die Ähnlichkeit zwischen dem Originalsong „Daddy Cool" (Boney M.) und dem KI-Plagiat von Suno AI. Klicken Sie sich durch die Hörbeispiele und überzeugen Sie sich selbst!

„Daddy Cool“ – Boney M.

KI-Version

Originalsong (1976)

Musik: Frank Farian | Text: George Reyam
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„Forever Young“ – Alphaville

KI-Version

Originalsong (1984)

Musik: Marian Gold, Bernhard Lloyd & Frank Mertens | Text: Marian Gold
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November 2024

GEMA klagt gegen Open AI

OpenAI hat sich zum weltweit führenden Anbieter im Bereich generativer KI entwickelt und erwirtschaftet mittlerweile Umsätze in Höhe von mehr als 2 Milliarden Dollar jährlich. Das KI-gestützte Sprachsystem ChatGPT wurde unter anderem auch mit urheberrechtlich geschützten Texten trainiert, darunter Songtexte aus dem Repertoire der rund 95.000 GEMA Mitglieder. Vergütet werden sie für die Nutzung ihrer Werke bislang nicht. 

Die GEMA hat daher beim Landgericht München eine Klage gegen die amerikanische Muttergesellschaft, OpenAI, L.L.C., sowie gegen OpenAI Ireland Ltd., die Betreiberin des Chatbots in Europa, eingereicht. Gegenstand der Klage ist die unlizenzierte Wiedergabe der Songtexte. Bei der Eingabe einfacher Prompts gibt ChatGPT die Originaltexte der Songs wieder, mit denen das System offensichtlich trainiert worden ist.

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FAQ zu den KI-Klagen

Ja, das ist richtig. Die GEMA führt aktuell zwei Klageverfahren gegen Anbieter von Systemen der generativen Künstlichen Intelligenz. Zum einen klagt die GEMA gegen den amerikanischen Musiktool-Anbieter Suno. Mit diesem können durch einfache Prompts abspielbare Audioinhalte erstellt werden. Das Verfahren wird vor dem Landgericht München geführt.

Im November 2024 hatte die GEMA zum anderen bereits vor dem Landgericht München Klage gegen OpenAI Ireland ltd., die Betreiberin des KI-Tools ChatGPT in Europa und deren Muttergesellschaft OpenAI L.L.C. erhoben. In diesem Verfahren geht es um die Erstellung von Songtexten durch ChatGPT.

Die GEMA wird prüfen, ob sie künftig noch gegen weitere KI-Anbieter Klagen einleiten wird. Ziel dieser Klagen ist es, eine Lizenzvergütung für die Urheberinnen und Urheber sowie die Musikverlage, auf deren Werken die KI-Modelle und Systeme beruhen, zu erwirken. Der Erfolg von KI-Modellen und Systemen, beruht auf den Inhalten, mit denen sie trainiert wurden. Dann ist es nur fair, wenn diejenigen, die diese Inhalte geschaffen haben an den erzielten Erlösen beteiligt werden.

Durch die technologischen Entwicklungen im KI-Sektor gibt es völlig neue Möglichkeiten, Musik zu generieren. Die GEMA befürwortet dies generell. Sie sieht in KI-Systemen ein wichtiges Hilfsmittel im kreativen Prozess. Soweit jedoch Inhalte von ihren Mitgliedern zum Training der Modelle und Systeme genutzt werden, müssen diese dafür fair entlohnt werden.  

Die GEMA hat herausgefunden, dass mit dem Musiktool Suno Audioinhalte erzeugt werden können, die Originalwerken aus dem GEMA Repertoire sehr ähnlich sind. Durch die Erstellung der Aufnahmen in den Systemen wird einerseits das Vervielfältigungsrecht der Originalurheberinnen und -urheber verletzt, andererseits. verletzt die Wiedergabe der Aufnahmen das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung. Darüber hinaus beweisen die erstellten Aufnahmen, dass das Musiktool mit GEMA Werken trainiert wurde. Obwohl die GEMA nicht die Rechte der ausübenden Künstler wahrnimmt, bildet die Ähnlichkeit der Stimmfarbe zu den bekanntesten Interpreten hierfür ein starkes Indiz. Zudem sind diese Aufnahmen in Melodie und Rhythmus den Originalwerken sehr ähnlich.

Bei ChatGPT konnte die GEMA feststellen, dass Songtexte von Werken (Lyrics), deren Rechte sie wahrnimmt, der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Das ist nur möglich, weil dieses Tool zuvor mit diesen Texten trainiert wurde. Weder für das Training der KI noch für die Wiedergabe der Songtexte wurde jemals eine Vergütung seitens OpenAI gezahlt. Die öffentliche Zugänglichmachung von geschützten Werken ist aber bereits nach geltendem Recht lizenzpflichtig. Diesen Standpunkt möchte die GEMA zugunsten der Kreativen gegenüber OpenAI durchsetzen und hat daher Klage erhoben.  

Mit den Klagen strebt die GEMA eine faire Beteiligung der Urheber und Urheberinnen an der Nutzung ihrer Werke durch entsprechende KI-Tools an. Die GEMA bezweckt dagegen nicht, die Nutzung von Werken der GEMA durch KI-Systeme generell zu unterbinden.

Ja, das ist rechtlich so vorgesehen. Der Gesetzgeber erlaubt zwar das so genannte Text- und Data-Mining, also das systematische Absuchen des Internets, um Informationen über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen. Ob allein auf dieser Basis das Training von KI-Modellen und Systemen zulässig ist, ist jedoch höchst umstritten. Die Urheberinnen und Urheber haben zudem das Recht, einen so genannten Opt-out zu erklären. D. h. sie können erklären, dass ihre Werke nur nach Erwerb einer Lizenz zum Training von KI-Systemen verwendet werden dürfen. Die GEMA hat stellvertretend für ihre Mitglieder diesen Opt-out erklärt. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Urheberinnen und Urheber an den Einnahmen, die durch KI-Systeme erzielt werden, angemessen beteiligt werden. Die Modelle und Systeme können Musikaufnahmen nur deshalb produzieren, weil sie mit geschützten Werken trainiert wurden. Die Mitglieder der GEMA finanzieren durch die Lizenzierung ihren Lebensunterhalt. Die GEMA möchte verhindern, dass allein die großen Tech-Giganten von der neuen Technologie profitieren. Es steht zu befürchten, dass vereinnahmte Gelder, die bisher den Urheberinnen und Urhebern zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts dienen, in der Zukunft an die Aktionäre dieser großen Unternehmen fließen. Damit entfiele der Anreiz zum kreativen Schaffen. Menschliche Schöpfung ist aber auch im KI-Zeitalter weiterhin erforderlich. KI-Modelle und Systeme arbeiten nicht kreativ. Ihr Output beruht auf Wahrscheinlichkeitsberechnungen. Die hierfür erforderlichen Parameter müssen sie von menschlich geschaffenen Werken erlernen. 

Ja, die GEMA hat sich diese Rechte von ihren Mitgliedern bereits sehr früh übertragen lassen. Die GEMA Mitgliederversammlung 2022 hat den Berechtigungsvertrag, d. h. den Vertrag, mit dem die Mitglieder der GEMA ihre Rechte zur Verwertung einräumen, entsprechend geändert und der GEMA auch die Befugnis zur Erklärung des Opt-out ausdrücklich eingeräumt. Zu diesem Zeitpunkt (Mai 2022) hatten generative KI-Modelle und -Systeme aber noch nicht die Bedeutung, die sie heute haben. Zudem übertragen die Mitglieder der GEMA auch die Rechte an so genannten unbekannten Nutzungsarten. Dadurch wird sichergestellt, dass die GEMA auch beim Aufkommen neuer Technologien ihre Mitglieder zu jedem Zeitpunkt umfassend vertreten kann. Die Rechte zur Nutzung von Werken der Musik zu Zwecken generativer KI liegen daher bei der GEMA.

Ja, das ist eindeutig der Fall. Suno hat sich so ziemlich an allem bedient, was im Internet an Musikfiles vorhanden ist. Darauf deuten Aussagen des Unternehmens in einem in den USA geführten Gerichtsverfahren selbst hin. Die GEMA kann dies an zahlreichen Beispielen belegen. Beim Prompten ist es ihr gelungen, Audioaufnahmen zu erzeugen, die den Originalen zum Verwechseln ähnlich sind. Sie stimmen nicht nur in Rhythmus, Harmonien und Melodien mit den Originalen weitgehend überein. Ebenso entspricht die Stimmfarbe in hohem Maße der Stimmfarbe der bekanntesten Interpreten dieser Songs. Einige Beispiele der von Suno generieten Audioaufnahmen können Sie hier hören: Hörbeispiele und Leadsheets.

Ja, OpenAI hat für das Training von ChatGPT auch geschützte Songtexte genutzt, deren Rechte die GEMA vertritt. Dies lässt sich eindeutig beweisen. ChatGPT kann nämlich ohne weiteren Zugriff auf das Internet die Originaltexte von GEMA Werken wiedergeben. Das System muss daher mit den Originaltexten trainiert worden sein. Es ist zudem davon auszugehen, dass die geschützten Texte weiterhin in den Systemen der KI-Anbieter gespeichert sind. Auch dies ist nach geltendem Urheberrecht ein lizenzpflichtiger Vorgang. 
Ja. Die Wiedergabe eines Soundfiles stellt stets auch die Wiedergabe von Komposition und Text dar. Diese Rechte werden von der GEMA für ihre Mitglieder wahrgenommen. Sie sind Gegenstand der Klage gegen Suno. Daneben bestehen Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller. Diese Rechte sind nicht Gegenstand der Klage.

Ja, seit einigen Jahren haben die Mitglieder der GEMA die Möglichkeit, ihr auch die so genannten grafischen Rechte, also die Rechte am geschriebenen Textbild einzuräumen. Die GEMA lizenziert z.B. über ihre Tochtergesellschaften große Musikdienste, wenn diese beim Streamen der Musik auch die Lyrics einblenden. Alle an der Klage beteiligten Urheberinnen, Urheber und Musikverlage haben der GEMA ihre gesonderte Zustimmung erteilt, die grafischen Rechte im Klageverfahren zu verwenden. 

Die GEMA konnte mit Suno zahlreiche Audioinhalte generieren, die den Originalmusikwerken und Tonaufnahmen zum Verwechseln ähnlich sind. Urheberrechtlich liegt hierin eine öffentliche Wiedergabe dieser Werke, die lizenzpflichtig ist. Streaminganbieter am Markt erwerben für diese Vorgänge Lizenzen. Gegenstand der Klage sind aber auch Vorgänge im Inneren der Systeme, die das Vervielfältigungsrecht betreffen. Für die Musterklage hat die GEMA einige der erstellten Audioinhalte ausgewählt und diese zum Gegenstand der Klage gemacht.
Selbstverständlich begeht nicht jede KI-Plattform Urheberrechtsverletzungen. Die Urheberrechtsverletzungen, die die GEMA jedoch bei ChatGPT feststellen konnte, sind durchaus vielfältig. Neben der Nutzung der Original-Texte der jeweiligen Urheber durch Wiedergabe dieser Texte ohne Einholung einer entsprechenden Erlaubnis konnten nicht genehmigte Bearbeitungen (Halluzinationen), aber auch Verletzungen des Urheberpersönlichkeitsrechts festgestellt werden. Zudem konnte die GEMA nachweisen, dass Open AI Original GEMA Repertoire verwendet, um ihre Modelle und Systeme zu trainieren und weiterzuentwickeln. Ob das Trainieren zum Zwecke des Trainings generativer KI-Systeme von der urheberrechtlichen Schranke zum Text und Data Mining erfasst ist, ist schon höchst umstritten. Aber selbst dies vorausgesetzt, haben die Rechteinhaberinnen und die Rechteinhaber die Möglichkeit, die Nutzung ihrer Werke für das KI-Training durch die Erklärung eines Nutzungsvorbehalts zu verhindern. Die GEMA hat diesen Nutzungsvorbehalt für ihre Mitglieder erklärt. Das Training ist daher in jedem Fall rechtswidrig.
Die GEMA erhofft sich eine faire Teilhabe der betroffenen Urheberinnen und Urheber an der Nutzung ihrer urheberrechtlich geschützten Werke zu Zwecken der generativen KI. Die Klagen bilden dabei Musterverfahren zur Klärung zahlreicher Rechtsfragen. Damit soll gezielt der Einwand der Anbieter von KI-Modellen und Systemen entkräftet werden, dass das Training und die anschließende Nutzung der generierten Inhalte vergütungsfrei und ohne Erlaubnis der Rechteinhaberinnen und Rechteinhaber möglich seien. Die GEMA möchte damit ein Lizenzmodell, in dem das Training der Systeme, die Generierung von Output und die weitere Nutzung des Outputs lizenziert werden, am Markt etablieren. Zudem sollen durch die Klagen und die daraus entstehende mediale Präsenz eine öffentliche Diskussion zum Thema Copyright und KI angestoßen werden.
Die GEMA steht im Austausch mit den einschlägigen Anbietern von KI-Modellen und Systemen. Hierzu hat sie als erste Verwertungsgesellschaft weltweit ein Lizenzmodell entwickelt. Eine ausführliche Darstellung des Lizenzmodells finden Sie auf unserer Website. Die Lizenz ist allerdings noch nicht am Markt durchgesetzt. Viele Anbieter wollen sich mit dem Hinweis auf ungeklärte Rechtsfragen im Zusammenhang mit generativer KI ihrer Verantwortung entziehen, um so ihre Geschäftsmodelle möglichst lange vergütungsfrei ausüben zu können. Die für den Betrieb der Geschäftsmodelle erforderlichen „Rohstoffe”, nämlich die von Menschen geschaffenen Werke, haben sie sich dabei aus dem Internet besorgt ohne die Rechteinhaberinnen und Rechteinhaber um Erlaubnis zu fragen und zu vergüten.
Die GEMA ist grundsätzlich an außergerichtlichen Lösungen mit den KI-Anbietern interessiert. Hierzu hat sie ein Lizenzmodell aufgestellt, auf dessen Basis die Urheberinnen und Urheber angemessen für die Nutzung ihrer Werke entlohnt werden können. Sollten sich die Anbieter aber weigern, Lizenzlösungen zu akzeptieren, wird die GEMA weiterhin die ihren Mitgliedern zustehenden Rechte durchsetzen.
In den USA besteht eine andere rechtliche Situation als in Europa. Während in Europa ausdrücklich und eindeutig geregelt ist, dass KI-Anbieter geschützte Werke, für die ein Rechtevorbehalt erklärt wurde (Opt-out), nicht für das Training der KI nutzen dürfen, ist dies in den USA hoch umstritten. Es gilt dort der so genannte Fair-Use Gedanke, d. h. Nutzungen, die die Rechteinhaber und Rechteinhaberinnen nicht wesentlich beeinträchtigen, sind ohne Erlaubnis und ohne Vergütung zulässig. Ob dies beim Training von KI der Fall ist, wird gerade in einigen Gerichtsverfahren in den USA geklärt. Dieses Schlupfloch in den USA scheint die amerikanisch dominierten Anbieter aber auch in Europa trotz divergierender Rechtslage dazu zu motivieren, die geschuldete Zahlung einer Lizenzvergütung zu verweigern.
Die GEMA nutzt wie viele andere Unternehmen auch KI, vorwiegend jedoch für interne Zwecke. Aus Sicht der GEMA wäre es auch fahrlässig, die Möglichkeiten der neuen Technologie nicht in die Arbeitsprozesse einzubeziehen. Anders als die Anbieter von KI-Systemen zahlt die GEMA jedoch für die Nutzung eine Lizenzvergütung an die Anbieter. Die GEMA möchte die Nutzung ihrer Werke für Zwecke der Künstlichen Intelligenz nicht untersagen, sondern lizenzieren, um die menschlichen Schöpferinnen und Schöpfer angemessen zu beteiligen. Insofern besteht kein Widerspruch.

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Die GEMA klagt für eine faire Entlohnung.

Ist es richtig, dass die GEMA gegen Anbieter von KI-Systemen Klage eingereicht hat?

Ja, das ist richtig. Die GEMA hat  Klage gegen OpenAI Ireland ltd., die Betreiberin des  KI-Tools „ChatGPT“ in Europa und deren Muttergesellschaft OpenAI L.L.C. vor dem Landgericht München erhoben. Die GEMA wird prüfen, ob sie künftig noch gegen weitere KI-Anbieter Klagen einleiten wird. Ziel dieser Klagen ist es, eine Lizenzvergütung für die Urheberinnen und Urheber sowie die Musikverlage, auf deren Werken die KI-Systeme beruhen, zu erwirken. Der Erfolg von KI-Systemen, beruht auf den Inhalten, mit denen sie trainiert wurden. Dann ist es nur fair, wenn diejenigen, die diese Inhalte geschaffen haben an den durch KI-Systeme erzielten Erlösen beteiligt werden.

Warum geht die GEMA gerichtlich gegen Open AI vor?

Durch die technologischen Entwicklungen im KI-Sektor gibt es völlig neue Möglichkeiten, Musik zu generieren. Die GEMA befürwortet dies generell. Sie sieht in KI-Systemen ein wichtiges Hilfsmittel im kreativen Prozess. Soweit jedoch Inhalte von ihren Mitgliedern zum Training der Systeme genutzt werden, müssen diese dafür fair entlohnt werden. Die GEMA konnte feststellen, dass bei „ChatGPT“ Songtexte von Werken (Lyrics), deren Rechte sie wahrnimmt, der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Das ist nur möglich, weil dieses Tool zuvor mit diesen Texten trainiert wurde. Weder für das Training der KI noch für die Wiedergabe der Songtexte wurde jemals eine Vergütung seitens OpenAI gezahlt. Die öffentliche Zugänglichmachung von geschützten Werken ist aber bereits nach geltendem Recht lizenzpflichtig. Diesen Standpunkt möchte die GEMA zugunsten der Kreativen gegenüber Open AI durchsetzen und hat daher Klage erhoben. Damit ist nicht bezweckt, die Nutzung von Werken der GEMA durch KI-Systeme zu unterbinden. Mit der Klage wird eine faire Beteiligung der Urheber und Urheberinnen an der Nutzung ihrer Werke durch entsprechende KI-Tools angestrebt.

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